FG München - Gerichtsbescheid vom 03.08.2004
15 K 2293/01
Normen:
AO (1977) § 159 Abs. 1 S. 1 § 30a § 93 ; EStG § 20 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 109
EFG 2004, 1730

Rechtmäßigkeit des Verlangens nach der namentlichen Benennung von Treugebern an eine treuhänderisch für ihre Kunden Wertpapier haltende Bank; Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995, 1996 und 1997 gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1994, 1995 und 1996

FG München, Gerichtsbescheid vom 03.08.2004 - Aktenzeichen 15 K 2293/01

DRsp Nr. 2004/16573

Rechtmäßigkeit des Verlangens nach der namentlichen Benennung von Treugebern an eine treuhänderisch für ihre Kunden Wertpapier haltende Bank; Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995, 1996 und 1997 gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1994, 1995 und 1996

1. Das sog. Bankgeheimnis nach § 30a AO 1977 schließt ein Benennungsverlangen nach § 159 Abs. 1 S. 1 AO 1977 an die Bank nicht aus, wenn diese behauptet, (im Ausland) treuhänderisch Wertpapiere für Bankkunden zu halten. 2. Die Namensnennungen voraussetzende Erfüllung des an die Bank gerichteten Benennungsverlangens nach § 159 AO 1977 ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil das FA möglicherweise diesen Namensnennungen nicht zum Zwecke der Besteuerung der Benannten nachgehen darf oder insoweit ein Verwertungsverbot bestehen könnte.

Normenkette:

AO (1977) § 159 Abs. 1 S. 1 § 30a § 93 ; EStG § 20 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage der Zurechnung von Einkünften.

I.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in A.... Gegenstand ihres Unternehmens ist das Bankgeschäft. Die Beteiligungsverhältnisse ergeben sich aus Anlage 1 zum Prüfungsbericht des Finanzamts vom 27. Dezember 1999 (Prüfungsbericht).