Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006, 31.12.2007, 31.12.2008, 31.12.2009, 31.12.2010 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006, 31.12.2007, 31.12.2008, 31.12.2009, 31.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2012 werden dahingehend geändert, dass keine nicht zu berücksichtigende Verluste nach § 8 Abs. 4 KStG bzw. §
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5.Die Revision wird zugelassen.
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