Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Nr. 16 und Nr. 24 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anzuerkennen ist.
Der Kläger ist ein Verein, der am 17. Februar 1999 in München errichtet und am 19. April 1999 im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter VR 16460 eingetragen ist. Der Vereinszweck wird in der Überschrift von § 2 der Satzung mit der "Zugänglichmachung informationeller Infrastruktur" beschrieben und besteht in Volksbildung, Verbraucherschutz und Demokratieförderung. § 2 Abs. 2 der Satzung lautet wie folgt:
Der Vereinszweck wird insbesondere verfolgt durch das unentgeltliche Zugänglichmachen, Schaffen und die rechtliche Absicherung von öffentlichen Informationswerken verfolgt, d.h. Informationswerken, auf die folgende Kriterien bestmöglich zutreffen:
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