FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.05.2002
6 K 1823/01
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters; Steuerberatungssachen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO)

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 1823/01

DRsp Nr. 2003/10433

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters; Steuerberatungssachen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO)

1. Dem vom Wiederruf seiner Bestellung als Steuerberater Betroffenen obliegt die Darlegungs- und Feststellungslast, dass trotz seines Vermögensverfalls die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. 2. Auch ein angestellter Steuerberater kann die Auftraggeberinteressen gefährden. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Lage, auf die formale Rechtslage kommt es nicht an.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger war am 2. Juli 1984 vom Hessischen Minister der Finanzen als Steuerberater bestellt worden.

Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Januar 2001 IN wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Gründe hierfür wurden auf der Grundlage des Gutachtens des (vorläufigen) Insolvenzverwalters vom 15. Januar 2001 Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung festgestellt (vgl. auch Bericht gemäß § 156 der Insolvenzordnung - InsO - vom 14. März 2001).

Laut Auskünften des Amtsgerichts vom 27. Juni 2001 und 14. Mai 2002 ist der Kläger in das dortige Schuldnerverzeichnis eingetragen, zuletzt mit zehn Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.