BGH - Beschluss vom 18.02.2019
AnwZ (Brfg) 65/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 9/17

Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfall; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen offener Verbindlichkeiten

BGH, Beschluss vom 18.02.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 65/17

DRsp Nr. 2019/4234

Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfall; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen offener Verbindlichkeiten

Bei Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 5. Oktober 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.