LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.2020
L 5 BA 3705/18
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1967/15

Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der erneuten Durchführung eines StatusfeststellungsverfahrensZulässigkeit ohne erneute vollständige Rechtsprüfung beim Fehlen neuer Gesichtspunkte

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen L 5 BA 3705/18

DRsp Nr. 2020/12469

Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der erneuten Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens Zulässigkeit ohne erneute vollständige Rechtsprüfung beim Fehlen neuer Gesichtspunkte

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 06.09.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens.