Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1999 (Akte "Allgemeines" der Klägerin Bl. 2) wurde die aus den Gesellschaftern A und B bestehende A und B OHG, an der die Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt waren, in die Klägerin umgewandelt. Herr G trat zusätzlich als persönlich haftender Gesellschafter mit einer Beteiligung von 28,8 % ein sowie sechs weitere Personen als Kommanditisten. Danach bestanden folgende Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin:
Als Komplementäre waren beteiligt zu
Herr A 6/52
Herr B (Bruder von A)6/52
Herr G (Sohn von Herrn und Frau B)15/52
Als Kommanditisten waren beteiligt
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