FG Thüringen - Beschluss vom 20.04.2005
III 46/05 V
Normen:
AO (1977) § 147 Abs. 6 S. 2 § 30 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1406

Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Datenträgerüberlassung; Datenschutz; Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Unterzeichnung einer Bestätigung des Betriebsprüfers

FG Thüringen, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen III 46/05 V

DRsp Nr. 2005/8901

Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Datenträgerüberlassung; Datenschutz; Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Unterzeichnung einer Bestätigung des Betriebsprüfers

1. Die Aufforderung zur Datenträgerüberlassung ist bei summarischer Prüfung auch ohne Unterzeichnung einer Bestätigung des Betriebsprüfers, die CD sicher vor unbefugtem Zugriff aufzubewahren, sie nicht zu kopieren und nach Abschluss der Prüfung wieder zurückzugeben, rechtmäßig und verhältnismäßig. Der Steuerpflichtige hat weder nach dem Gesetz noch nach den Verwaltungsgrundsätzen (BMF-Schreiben vom 16.7.2001, BStBl I 2001, 415, "GDPdU") Anspruch auf Erteilung einer solchen Bestätigung. 2. Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Steuergeheimnisses hinreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen eine missbräuchliche Verwendung der erteilten Angaben auch im Hinblick auf die Datenträgerüberlassung getroffen. Allein der Umstand, dass die geforderten Daten mit dem Datenträger den Machtbereich des Steuerpflichtigen verlassen, rechtfertigt keine strengeren Anforderungen.

Normenkette:

AO (1977) § 147 Abs. 6 S. 2 § 30 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Aufforderung des Beklagten zur Datenträgerüberlassung nach § 147 Abs. 6 Satz 2 2. Alternative der () auch ohne Unterzeichnung einer besonderen Bestätigung rechtmäßig ist.