FG Sachsen - Urteil vom 07.06.2019
1 K 1559/17 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Rechtmäßigkeit einer Aufhebung von Kindergeld nach Abschluss eines Studiums; Gewährung von Kindergeld in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; Voraussetzungen für das Enden einer Berufsausbildung

FG Sachsen, Urteil vom 07.06.2019 - Aktenzeichen 1 K 1559/17 (Kg)

DRsp Nr. 2019/15969

Rechtmäßigkeit einer Aufhebung von Kindergeld nach Abschluss eines Studiums; Gewährung von Kindergeld in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; Voraussetzungen für das Enden einer Berufsausbildung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Mit Bescheid vom 30. Juni 2016 (Bl. 78 KG) setzte die FK gegenüber der Klägerin (Kl.) Kindergeld für deren Tochter (A) für den Zeitraum Sept. 2016 bis Febr. 2017 fest. A war ab März 2015 an der Hochschule V (Hochschule) im Masterstudiengang Management eingeschrieben. Nachdem A die letzte Teilprüfung des Masterstudiengangs absolviert hatte, wurde sie zumindest mündlich über das Bestehen der Prüfung unterrichtet (Bl. 20 GA). A holte am 25. Nov. 2016 ihre Zeugnisunterlagen im Prüfungsamt ab (Bl. 33 GA, 37, 123 KG).