FG Münster - Beschluss vom 13.04.2000
11 V 1147/00 AO
Normen:
AO 1977 § 193 Abs. 1 ; AO § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 662

Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei Trägern von

FG Münster, Beschluss vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 11 V 1147/00 AO

DRsp Nr. 2001/2263

Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei Trägern von

Die Durchführung einer Außenprüfung ist auch bei Personen zulässig, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind.

Normenkette:

AO 1977 § 193 Abs. 1 ; AO § 102 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

Der Antragsteller (Ast.) ist als Rechtsanwalt, Steuerberater und Notar tätig. Unter dem 10.05.1999 erließ der Antragsgegner (Ag.) eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung für die Jahre 1995 bis 1997 (USt, ESt) bzw. 1995 und 1996 (VSt). Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch macht der Ast. im wesentlichen geltend, daß aufgrund der seinen Mandanten gegenüber bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung eine Außenprüfung bei ihm unzulässig sei. Der Hinweis des Ag. auf die Wahrung des Steuergeheimnisses sowie das nach § 102 Abs. 1 Nr. 3b AO bestehende Auskunftsverweigerungsrecht und den damit begründeten Verzicht der Verwaltung auf die Fertigung von Kontrollmitteilungen reiche zum Schütz seiner Mandanten nicht aus. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 09.08.1999 verwiesen; Hiergegen richtet sich die Klage 11 K 5685/99 AO, über die der Senat noch nicht entschieden hat.