Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. März 2016 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 2. November 2015 und die vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobene Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2015 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 aufschiebende Wirkung haben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 14.208,65 EUR festgesetzt.
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