LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.11.2016
L 1 R 153/16 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 6 S. 2; SGB IV § 7a Abs. 7 S. 1; SGG § 86a Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 R 630/15

Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung im StatusfeststellungsverfahrenKein Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Feststellungsbescheide bei gleichzeitiger BeitragsnachforderungGeltung auch für Statusentscheidungen bei Betriebsprüfungen der übrigen Sozialversicherungsträger

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.11.2016 - Aktenzeichen L 1 R 153/16 B ER

DRsp Nr. 2016/19500

Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung im Statusfeststellungsverfahren Kein Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Feststellungsbescheide bei gleichzeitiger Beitragsnachforderung Geltung auch für Statusentscheidungen bei Betriebsprüfungen der übrigen Sozialversicherungsträger

1. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen Feststellungsbescheid nach § 7a Abs. 7 SGB IV entfällt nicht, wenn im selben Bescheid daneben auch Beiträge nachgefordert werden. Gegenüber § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist § 7a SGB IV lex specialis. 2. § 7a Abs. 7 SGB IV gilt nicht nur für Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund, sondern auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV, dh. insbesondere bei Betriebsprüfungen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. März 2016 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 2. November 2015 und die vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobene Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2015 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 aufschiebende Wirkung haben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf 14.208,65 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 6 S. 2;