Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.04.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.798,70 € festgesetzt.
Streitig ist, ob die Klägerin für die Jahre 2011 bis 2014 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (GKV/sSPV) für die Beigeladene zu 1. nachzuentrichten hat.
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