FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2008
4 K 90/07
Normen:
AO § 83 Abs. 1 S. 1; AO § 118; AO § 171 Abs. 4 S. 1; AO § 171 Abs. 4 S. 2; AO § 197 Abs. 1 S. 1; AO § 197 Abs. 1 S. 2; AO § 197 Abs. 2; AO § 193 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 200 Abs. 3 S. 2; BpO § 5 Abs. 4 S. 1; BpO § 5 Abs. 4 S. 2; GG Art. 13;

Rechtmäßigkeit einer einem Großbetrieb bzw. Konzernunternehmen erst eine Woche vor dem Prüfungsbeginn bekanntgegebenen Prüfungsanordnung; Beginn der Außenprüfung trotz Hausverbots für die Prüfer durch Anforderung von Unterlagen; Ablaufhemmung durch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer rechtmäßigen Prüfungsanordnung; kein Verschulden des Finanzamts an einer mehr als sechsmonatigen Unterbrechung der Außenprüfung bei verweigertem Zutritt zum Betrieb; vermeintliche Befangenheit des Prüfers nicht selbstständig anfechtbar; Prüfungsanordnung nicht unverhältnismäßig wegen noch laufender Betriebsprüfung für frühere Jahre

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 4 K 90/07

DRsp Nr. 2009/4939

Rechtmäßigkeit einer einem Großbetrieb bzw. Konzernunternehmen erst eine Woche vor dem Prüfungsbeginn bekanntgegebenen Prüfungsanordnung; Beginn der Außenprüfung trotz Hausverbots für die Prüfer durch Anforderung von Unterlagen; Ablaufhemmung durch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer rechtmäßigen Prüfungsanordnung; kein Verschulden des Finanzamts an einer mehr als sechsmonatigen Unterbrechung der Außenprüfung bei verweigertem Zutritt zum Betrieb; vermeintliche Befangenheit des Prüfers nicht selbstständig anfechtbar; Prüfungsanordnung nicht "unverhältnismäßig" wegen noch laufender Betriebsprüfung für frühere Jahre

1. Ungeachtet der Regelung in § 5 Abs. 4 BpO, wonach einem Großbetrieb eine Prüfungsanordnung vier Wochen vor dem Prüfungsbeginn bekanntgegeben werden soll, kann auch eine Frist von nur einer Woche anmessen sein, wenn bei dem Großbetrieb bereits eine Außenprüfung für andere (frühere) Veranlagungszeiträume durchgeführt wird und daher davon auszugehen ist, dass für die mit der streitigen Prüfungsanordnung angeordnete Prüfung weiterer Zeiträume (hier: Folgejahre zu der gerade laufenden, nicht abgeschlossenen Prüfung) keine solchen Vorkehrungen erforderlich sind, die mehr als die dem Großbetrieb eingeräumte Vorbereitungsfrist von einer Woche erfordern würden.