LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.04.2018
L 11 KA 9/17
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGB V § 95d Abs. 3 S. 1 und S. 3 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 144/15

Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach einer gröblichen Verletzung vertragsärztlicher FortbildungsnachweispflichtenVerhältnismäßigkeit bei der Verfolgung privater Interessen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 9/17

DRsp Nr. 2019/4925

Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach einer gröblichen Verletzung vertragsärztlicher Fortbildungsnachweispflichten Verhältnismäßigkeit bei der Verfolgung privater Interessen

Die Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach einer gröblichen Verletzung vertragsärztlicher Fortbildungsnachweispflichten ist nicht unverhältnismäßig, wenn der Vertragsarzt seine privaten Interessen an der Suche nach einer "passenden" Wohnung und der persönlichen Pflege seiner Mutter über das durch § 95d Abs. 3 SGB V geschützte Interesse der Allgemeinheit an der Qualitätssicherung der vertragsärztlichen Versorgung gestellt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGB V § 95d Abs. 3 S. 1 und S. 3 und S. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung aufgrund fehlender Fortbildungsnachweise.