Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten gegen die Klägerin erlassenen Anordnung des dinglichen Arrestes gemäß § 324 AO vom 02.12.2014 streitig.
Die Klägerin ist die Schwägerin des Taxiunternehmers A, der als Gesellschafter der B & A GbR Taxiunternehmen (B & A GbR) im Verdacht steht, Steuern hinterzogen zu haben. Ihr Ehemann und Bruder des Herrn A ist am ....2008 verstorben. Die Firma B & A GbR schuldet dem Land Nordrhein-Westfalen Steuerbeträge i. H. v. von derzeit ca. 300.000 € allein aus Umsatzsteuerfestsetzungen sowie Lohnsteuerhaftungsinanspruchnahme, ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuerverbindlichkeiten. Die hiergegen gerichteten Klageverfahren der B & A GbR werden beim erkennenden Senat zu den Aktenzeichen
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