BFH - Beschluss vom 02.02.2010
II B 46/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1,Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 837
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 107/05

Rechtmäßigkeit einer Forderung von Hinterziehungszinsen von nur einem von mehreren Gesamtschuldnern; Erfordernis weiterer Sachaufklärung bei Nichtaufgreifen einer im Einspruchsverfahren streitigen Tatsachenfrage im folgenden Klageverfahren

BFH, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen II B 46/09

DRsp Nr. 2010/5219

Rechtmäßigkeit einer Forderung von Hinterziehungszinsen von nur einem von mehreren Gesamtschuldnern; Erfordernis weiterer Sachaufklärung bei Nichtaufgreifen einer im Einspruchsverfahren streitigen Tatsachenfrage im folgenden Klageverfahren

1. NV: Soweit das FG es nicht für erforderlich hält, die Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegenüber nur einem der zusammen veranlagten Ehegatten näher zu begründen, wenn die Ermessensentscheidung durch den konkreten Lebenssachverhalt vorgeprägt ist, widerspricht dies nicht der Rechtsprechung des BFH, dass § 235 Abs. 1 Satz 2 AO für die Bestimmung des Zinsschuldners nur auf den steuerlichen und nicht auf den wirtschaftlichen Vorteil abstellt. 2. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung des BFH auseinander setzt.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1,Nr. 2;

Gründe

I.