Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. September 2017 werden zurückgewiesen.
Der Beschluss des Beklagten vom 16. Dezember 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 7) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 6), die ihre Kosten selbst tragen.
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