BFH - Beschluss vom 19.07.2010
I B 174/09
Normen:
FGO § 81 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3058/00

Rechtmäßigkeit einer Kürzung des Betriebsausgabenabzugs bei Scheingewerbeverdacht

BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen I B 174/09

DRsp Nr. 2010/19336

Rechtmäßigkeit einer Kürzung des Betriebsausgabenabzugs bei Scheingewerbeverdacht

NV: Das FG muss einen Zeugen grundsätzlich selbst vernehmen. Es darf jedenfalls nicht dann davon absehen und statt dessen eine Einlassung des Zeugen in einem Strafverfahren verwerten, wenn gegen die Richtigkeit dieser Einlassung substantiierte Einwendungen erhoben werden.

Normenkette:

FGO § 81 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Betriebsausgabenabzug.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, produziert Stahlteile. In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr (1996) verbuchte sie u.a. Leistungen an eine Firma T-GmbH als Betriebsausgaben. Bei der T-GmbH handelte es sich nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) um ein Unternehmen, das im Juli 1996 zum Handelsregister angemeldet, jedoch weder im Handelsregister noch in der Handwerksrolle eingetragen worden ist. Die von der Klägerin vorgelegten Verträge mit der T-GmbH datieren aus der Zeit von Juni bis September 1996 und beziehen sich auf die Durchführung von Stahlverlegearbeiten; die dafür von der Klägerin verbuchten Gegenleistungen belaufen sich auf insgesamt 586.000 DM.