Unter Änderung des Bescheides über Umsatzsteuer für 2010 vom 4. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. April 2013 wird die Umsatzsteuer für 2010 um 566.966,27 € niedriger auf minus 162.468,08 Euro festgesetzt.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
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