OLG Hamm - Urteil vom 19.06.2020
1 AGH 36/19
Normen:
BRAO § 12 Abs. 4;

Rechtmäßigkeit einer missbilligenden Belehrung gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Führung der Bezeichnung Rechtsanwalt am Oberlandesgericht

OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 1 AGH 36/19

DRsp Nr. 2020/15261

Rechtmäßigkeit einer missbilligenden Belehrung gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Führung der Bezeichnung "Rechtsanwalt am Oberlandesgericht"

Die Bezeichnung als "Rechtsanwalt am Oberlandesgericht" ist von § 12 Abs. 4 BRAO nicht gedeckt, wonach nach der Zulassung eines Rechtsanwalts die anwaltliche Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden darf. Die Führung des Zusatzes "Rechtsanwalt am Oberlandesgericht" erweckt den unzutreffenden Eindruck, der Rechtsanwalt verfüge über einen besonderen Status, den andere Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen nicht aufwiesen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 12.500,00 €.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BRAO § 12 Abs. 4;

Tatbestand

1. 2.