LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2021
4 Sa 580/20
Normen:
AGG § 12 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 140;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1459/20

Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen grober BeleidigungKeine fristlose Kündigung bei einmaliger Entgleisung nach mehr als 40 Jahren BetriebszugehörigkeitAbmahnung als milderes Mittel trotz schwerwiegender Pflichtverletzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 580/20

DRsp Nr. 2021/15860

Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen grober Beleidigung Keine fristlose Kündigung bei einmaliger Entgleisung nach mehr als 40 Jahren Betriebszugehörigkeit Abmahnung als milderes Mittel trotz schwerwiegender Pflichtverletzung

Einzelfall der außerordentlichen Kündigung eines tarifvertraglich ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers, der seinen langjährigen Arbeitskollegen wegen dessen sexueller Orientierung schwer beleidigt hat. Anforderungen an die Darlegung, dass eine Weiterbeschäftigung nach Abmahnung als milderes Mittel ausscheidet. Interessenabwägung bei einmaliger Entgleisung in seit über 40 Jahren im Wesentlichen beanstandungsfreiem Arbeitsverhältnis.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.07.2020 - 9 Ca 1459/20 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 02.03.2020 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/10 und die Beklagte zu 8/10. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 12 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 140;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.