FG Thüringen - Urteil vom 23.06.2004
IV 179/03
Normen:
AO (1977) § 309 § 314 ;

Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

FG Thüringen, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen IV 179/03

DRsp Nr. 2006/29815

Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

1. Pfändet das Finanzamt mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, Forderungen und Rechte eines Steuerschuldners gegen Dritte, die durch den Gerichtsvollzieher beigetrieben werden und auf ein Hinterlegungskonto eingezahlt werden, ist die Verfügung nicht zu unbestimmt, da eindeutig hervor geht, welche Forderungen gepfändet und eingezogen werden sollen. 2. Bietet der Steuerschulder dem Finanzamt bei zielgerichteter Pfändung seines Anspruchs aus einem Hinterlegungskonto beim Amtsgericht die Abtretung der der Hinterlegung zu Grunde liegenden Forderungen an, ist die Pfändung nicht unverhältnismäßig, wenn das Finanzamt den Wert der Forderungen nicht überprüfen kann.

Normenkette:

AO (1977) § 309 § 314 ;

Tatbestand:

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die der Beklagte gegenüber dem Kläger erlassen hat.