I.
Streitig ist, ob eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung von der Vollziehung auszusetzen ist.
Der Antragsteller (Ast.) ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks B in T, welches ihm auf Grund eines notariellen Übergabevertrages am 29.12.1995 übertragen worden ist.
An dem Grundstück besteht ein in Abt. II des Grundbuchs eingetragenes Nießbrauchsrecht für die Eltern des Ast. als Gesamtgläubiger. In § 5 des Übergabevertrages wurde das Recht, das Nießbrauchsrecht auf Dritte zu übertragen, ausgeschlossen. Diese Beschränkung ist im Grundbuch nicht eingetragen.
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