1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Im Hauptsacheverfahren ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung streitig.
Wegen rückständiger Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 730,63 EUR pfändete das Finanzamt (FA) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 30. August 2011 die Ansprüche, Forderungen und Rechte des Antragstellers aus der Vermietung einer Wohnung in S gegen A (Drittschuldnerin). Die Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 1. September 2011 zugestellt. Nach Rücklauf der Zustellungsurkunde übersandte das FA dem Antragsteller am 5. September 2011 einen Abdruck der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Kenntnisnahme.
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