FG Hamburg - Urteil vom 02.03.2000
II 120/99
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ;

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

FG Hamburg, Urteil vom 02.03.2000 - Aktenzeichen II 120/99

DRsp Nr. 2001/1745

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

Auch wenn § 193 Abs. 1 AO von Steuerpflichtigen spricht, ist damit nicht gemeint, daß zum Zeitpunkt der Prüfung die Steuerschuldnerschaft bereits feststehen muß. Steuerpflichtig in diesem Sinne ist jeder, der potentieller Steuerschuldner ist.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt ist, bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1996 durchzuführen. Der Kläger meldete in den Jahren 1990, 1991 und 1992 beim Bezirksamt Hamburg-... verschiedene gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeiten an: Für den 03.04.1990 eine Tätigkeit als Krankenpfleger, für den 19.12.1991 eine Tätigkeit "Suche und Bergung verborgener Schätze und sonstiger Gegenstände im In-und Ausland" und daneben wurde für den 09.01.1992 der "Im- u. Export von Elektro- und Geschenkartikeln, Spielwaren, Fotoartikeln, Telefongeräten und Lebensmitteln" angemeldet. Für seine verschiedenen Tätigkeiten gab der Kläger jeweils Gewinn- und Verlustrechnungen ab:

Krankenpfleger 1990 1991 1992 1993 1994 1995

Umwelt- und Gesundheitsambulanz 1996

Suchen u. Bergen 1991 1992 1993 1994 1995 1996

Import - Export 1992 1993 1994 1995 1996