BFH - Beschluss vom 03.03.2006
IV B 39/04
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1250
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 461/02

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

BFH, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen IV B 39/04

DRsp Nr. 2006/15910

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden können.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist jedenfalls unbegründet.