FG München - Urteil vom 25.03.2013
14 K 3111/12
Normen:
AO § 203 Abs. 1; AO § 193 Abs. 1; AO § 196; AO § 30; AO § 194; FGO § 102 S. 1;

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

FG München, Urteil vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 14 K 3111/12

DRsp Nr. 2013/17978

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

1. Eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die im Prüfungszeitraum einen gewerblichen Betrieb unterhalten haben oder freiberuflich tätig waren, ist in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots unbeschränkt zulässig. 2. Dies ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (im Streitfall: Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei neugegründeter, auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätiger Partnergesellschaft). 3. Die Prüfungsanordnung ist weder deswegen ausgeschlossen, weil bereits bei einer Gesellschafterin des Unternehmens eine Außenprüfung für den streitigen Zeitraum durchgeführt worden ist, noch deswegen, weil der Prüfer Einblicke in Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des geprüften Unternehmens erhält.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Normenkette:

AO § 203 Abs. 1; AO § 193 Abs. 1; AO § 196; AO § 30; AO § 194; FGO § 102 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angeordnet hat.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Partnergesellschaft, die zum 1. Juni 2010 gegründet worden und im Bereich Unternehmensberatung unternehmerisch tätig ist.