FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.06.2020
3 V 1103/19
Normen:
MiLoG § 15 Abs. 1; MiLoG § 17; MiLoG § 20;

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung aufgrund von Rechtsgrundlagen aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bzw. dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 3 V 1103/19

DRsp Nr. 2020/9521

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung aufgrund von Rechtsgrundlagen aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bzw. dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

1. Die Anordnung einer Prüfung i.S.d. § 15 Abs. 1 MiLoG i.V.m. § 2 SchwarzArbG steht im Ermessen der Behörde. Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, wenn sie dem Gesetzeszweck, also der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes dient.2. Das Mindestlohngesetz ist bei summarischer Prüfung auch auf ausländische Transportunternehmer anwendbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

MiLoG § 15 Abs. 1; MiLoG § 17; MiLoG § 20;

[Gründe]

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung, die auf Rechtsgrundlagen, die sich aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bzw. dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ergeben, gestützt wird.

Die Antragstellerin ist ein Transportunternehmen in der Rechtsform einer GmbH polnischen Rechts (Z, kurz: Z.) mit Sitz in Polen.

Im Rahmen einer Prüfmaßnahme des Antragsgegners im Zusammenhang mit einer Geschäftsunterlagenprüfung bei der A mit Sitz in Y wurde festgestellt, dass Arbeitnehmer der Antragstellerin als Kraftfahrer Einsatzzeiten auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht hatten.