FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2019
9 K 9069/18
Normen:
AO § 85; AO § 88; AO § 92 S. 2 Nr. 1; AO § 93 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 184

Rechtmäßigkeit einer schriftlichen Ankündigung, für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage bestimmter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung ein diesbezügliches schriftliches Auskunftsersuchen i.S.v. § 93 Abs. 1 S. 1 AO an einen Dritten zu stellen; Verpflichtung zur Sachaufklärung; Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf Ermessensfehler

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 9 K 9069/18

DRsp Nr. 2019/13489

Rechtmäßigkeit einer schriftlichen Ankündigung, für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage bestimmter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung ein diesbezügliches schriftliches Auskunftsersuchen i.S.v. § 93 Abs. 1 S. 1 AO an einen Dritten zu stellen; Verpflichtung zur Sachaufklärung; Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf Ermessensfehler

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 85; AO § 88; AO § 92 S. 2 Nr. 1; AO § 93 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer schriftlichen Ankündigung seitens des Beklagten, für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage bestimmter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung ein diesbezügliches schriftliches Auskunftsersuchen im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) an einen Dritten zu stellen.

Die Klägerin betreibt einzelunternehmerisch in B... eine Apotheke. Der Großteil der Erlöse der Klägerin wird über die Rezeptabrechnungsstelle C... GmbH abgerechnet und per Überweisung gutgeschrieben. Daneben erzielt die Klägerin Einnahmen aus Kundenüberweisungen auf ihr Bankkonto und Bareinnahmen aus Rezeptzuzahlungen und dem freien Verkauf von Waren.

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