BFH - Urteil vom 16.09.2010
V R 46/09
Normen:
AO §§ 172ff.; AO § 355 Abs. 1 S. 1, 2; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. f; EG Art. 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3432/07

Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung bei Besteuerung von Glücksspieleinnahmen aufgrund fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union und dadurch bedingtem verspätetem Widerspruch; Bestandskraft und Bindungswirkung eines gegen Unionsrecht verstoßenden Verwaltungsaktes nach Ablauf einer angemessenen Einspruchs- bzw. Klagefrist; Verstoß einer fehlenden Änderungsmöglichkeit für bestandskräftige unionsrechtswidrige Steuerbescheide in den §§ 172ff. Abgabenordnung (AO) gegen den unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz und das Effektivitätsprinzip

BFH, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen V R 46/09

DRsp Nr. 2011/3121

Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung bei Besteuerung von Glücksspieleinnahmen aufgrund fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union und dadurch bedingtem verspätetem Widerspruch; Bestandskraft und Bindungswirkung eines gegen Unionsrecht verstoßenden Verwaltungsaktes nach Ablauf einer angemessenen Einspruchs- bzw. Klagefrist; Verstoß einer fehlenden Änderungsmöglichkeit für bestandskräftige unionsrechtswidrige Steuerbescheide in den §§ 172ff. Abgabenordnung (AO) gegen den unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz und das Effektivitätsprinzip

Normenkette:

AO §§ 172ff.; AO § 355 Abs. 1 S. 1, 2; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. f; EG Art. 10 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre (1986 bis 1989 und 1995 bis 1997) zusteht.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren eine Spielhalle und führte dort Umsätze durch den Betrieb von Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aus.

In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre wurden diese Umsätze, den Steuererklärungen der Klägerin folgend, vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

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