BFH - Beschluss vom 11.05.2010
X B 192, 193/08, X B 192/08, X B 193/08
Normen:
FGO § 73 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 1; FGO § 121;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 186/07
FG Niedersachsen, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 496/07

Rechtmäßigkeit einer Verbindung zweier Verfahren wegen im Wesentlichen identischen Streitstoffs; Erforderlichkeit einer substantiierten Darlegung der eine Zulassung einer Revision begründenden Tatsachen; Vorschriftsmäßigkeit einer aufgrund eines Geschäftsverteilungsplanes erfolgten Besetzung eines Gerichts bei Bestätigung einer Umsetzung durch Umlaufbeschluss des Präsidiums

BFH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen X B 192, 193/08, X B 192/08, X B 193/08

DRsp Nr. 2010/12285

Rechtmäßigkeit einer Verbindung zweier Verfahren wegen im Wesentlichen identischen Streitstoffs; Erforderlichkeit einer substantiierten Darlegung der eine Zulassung einer Revision begründenden Tatsachen; Vorschriftsmäßigkeit einer aufgrund eines Geschäftsverteilungsplanes erfolgten Besetzung eines Gerichts bei Bestätigung einer Umsetzung durch Umlaufbeschluss des Präsidiums

NV: Bearbeitet das FG einen Befangenheitsantrag nicht und entscheidet es sogleich in der Sache, ist nur dann ein rechtserheblicher Verfahrensmangel gegeben, wenn das Urteil hierauf beruhen kann. Hieran kann es fehlen, wenn der Befangenheitsantrag unzulässig war.

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 1; FGO § 121;

Gründe

Der angerufene Senat hat die Beschwerdeverfahren verbunden. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genügt teilweise nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Im Übrigen liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision vor.

1.

Der Senat hielt die Verbindung der Verfahren gemäß § 121 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO für geboten, weil der Streitstoff in beiden Verfahren im Wesentlichen identisch ist.

2.