Der angerufene Senat hat die Beschwerdeverfahren verbunden. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genügt teilweise nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Im Übrigen liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision vor.
1.
Der Senat hielt die Verbindung der Verfahren gemäß § 121 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO für geboten, weil der Streitstoff in beiden Verfahren im Wesentlichen identisch ist.
2.
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