LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.04.2018
L 4 KA 3/16
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2; SGB I § 42 Abs. 1; SGB I § 42 Abs. 2 S. 2; SGB X § 50 Abs. 4; SGB X §§ 45 ff.;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 355/11

Rechtmäßigkeit einer vertragsärztlichen HonorarrückforderungVorherige VorschusszahlungErleichterte RückabwicklungsmodalitätenEntsprechende Anwendung von SGB I-Regelungen für eine vertragsärztliche Rückforderung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen L 4 KA 3/16

DRsp Nr. 2018/11357

Rechtmäßigkeit einer vertragsärztlichen Honorarrückforderung Vorherige Vorschusszahlung Erleichterte Rückabwicklungsmodalitäten Entsprechende Anwendung von SGB I -Regelungen für eine vertragsärztliche Rückforderung

1. § 42 SGB I ist ähnlich wie andere Vorschriften des SGB I und des SGB X auf das Vertragsarztrecht entsprechend anzuwenden. 2.§ 42 SGB I beinhaltet wie auch andere bereichspezifische Regelungen erleichterte Rückabwicklungsmodalitäten und stellt somit zugunsten der Leistungsträger und zu Lasten der Leistungsempfänger eine Ausnahme zu den strengeren Regelungen der §§ 45 ff. SGB X dar. 3. Gerechtfertigt wird dies in der spiegelbildlichen Ermöglichung einer schnellen Zahlung an den Empfänger auch ohne abschließende Prüfung der Leistungsberechtigung der Höhe nach. 4. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass die erleichterte Rückforderung eines überzahlten Vorschusses zu Lasten von Sozialleistungsempfängern stattfinden soll, zu Lasten von Vertragsärzten aber nicht. 5. Eine erhebliche sozialverfahrensrechtliche Besserstellung von Vertragsärzten gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB führt zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch.

Tenor