Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum Liquiditätsstatus, zur Existenzgefährdung der A. GmbH und zum Vermögensnachteil sowie insgesamt zum Fall II.5 der Urteilsgründe - aufgehoben, soweit
a) b) c) 2. 3.
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