BGH - Beschluss vom 19.02.2013
5 StR 427/12
Normen:
StGB § 283; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2013, 14
GmbHR 2013, 480
NStZ-RR 2013, 345
ZInsO 2013, 876
ZInsO 2014, 1193
wistra 2013, 232
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 13.01.2012

Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Untreue durch pflichtwidrige Entziehung von Geldern aus einem liquiditätsschwachen Unternehmen vor Einleitung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 5 StR 427/12

DRsp Nr. 2013/5036

Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Untreue durch pflichtwidrige Entziehung von Geldern aus einem liquiditätsschwachen Unternehmen vor Einleitung des Insolvenzverfahrens

1. Einverständliche Entnahmen bereits erzielter Gewinne und die Zahlung von Gewinnvorschüssen bedeuten für sich allein noch keinen rechtswidrigen Nachteil für eine GmbH, und zwar selbst dann nicht, wenn die entnommenen Beträge zu Tarnungszwecken falsch gebucht werden. 2. Hat jedoch eine an sich zulässige Gewinnentnahme schädliche Folgen, die über die durch die Entnahme bewirkte Vermögensminderung hinausreichen, kann sie als rechtswidriger Nachteil für die GmbH gewertet werden. 3. Pflichtwidriges Handeln und ein rechtswidriger Nachteil sind anzunehmen, wenn das Stammkapital beeinträchtigt oder die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft in anderer Weise gefährdet wird, etwa weil der Gesellschaft ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum Liquiditätsstatus, zur Existenzgefährdung der A. GmbH und zum Vermögensnachteil sowie insgesamt zum Fall II.5 der Urteilsgründe - aufgehoben, soweit

a) b) c) 2. 3.