I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer wiederholten Anschlussprüfung.
Der Kläger ist ... und als Arzt selbständig tätig. Der Betrieb wurde bis 1997 als Mittelbetrieb eingestuft und ab 1998 als Kleinstbetrieb. Ferner betreibt der Kläger einen gewerblichen Flugcharterbetrieb, der - nach zunächst vorläufiger Anerkennung der entstandenen Verluste - von dem Beklagten rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 1990 als Liebhaberei behandelt wird.
Der Beklagte führte bei dem Kläger in der Zeit vom 19.06.1997 bis zum 21.04.1998 eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 durch (Prüfungsbericht vom 19.08.1998) und in der Zeit vom 05.06.2000 bis zum 20.06.2001 eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 (Prüfungsbericht vom 26.06.2001).
Die Betriebsprüfungsberichte weisen betreffend die Arztpraxis die folgenden Gewinnerhöhungen aus, wobei die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG von den Betriebsprüfern in allen Jahren als formell ordnungsgemäß anerkannt wurden:
Gewinn bisher
Mehrgewinn lt. Bp
1993
1994
1995
1996
1997
1998
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