I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).
Die Kläger wurden für den Veranlagungszeitraum 1999 entsprechend ihrer Einkommensteuererklärung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 5. März 2001):
(Beträge in DM)
Ehemann
Ehefrau
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Gesamtbetrag der Einkünfte:
Sonderausgaben:
Einkommen / zu versteuerndes einkommen:
festzusetzende einkommensteuer:
Solidaritätszuschlag:
Bei der Abrechnung war folgendes zu berücksichtigen:
(Beträge in DM)
ESt
Soli
festzusetzende Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag:
ab Steuerabzug vom Lohn (Ehemann)
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