FG München - Urteil vom 25.03.2003
6 K 3617/01
Normen:
AO (1977) § 218 Abs. 2 § 268 ff ;

Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides bei Ehegatten

FG München, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 3617/01

DRsp Nr. 2003/7816

Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides bei Ehegatten

1. Bei einer tatsächlichen Verständigung einen Abrechnungsbescheid betreffend, sind zumindest Gespräche über einen streitigen Sachverhalt, wie z. B. die konkrete Höhe des jeweiligen Erstattungsanspruchs oder über einen konkreten Aufteilungsmaßstab erforderlich. 2. Fehlen Anhaltspunkte für eine bestimmte Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist.

Normenkette:

AO (1977) § 218 Abs. 2 § 268 ff ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).

Die Kläger wurden für den Veranlagungszeitraum 1999 entsprechend ihrer Einkommensteuererklärung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 5. März 2001):

(Beträge in DM)

Ehemann

Ehefrau

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

Einkünfte aus Kapitalvermögen:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Gesamtbetrag der Einkünfte:

Sonderausgaben:

Einkommen / zu versteuerndes einkommen:

festzusetzende einkommensteuer:

Solidaritätszuschlag:

Bei der Abrechnung war folgendes zu berücksichtigen:

(Beträge in DM)

ESt

Soli

festzusetzende Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag:

ab Steuerabzug vom Lohn (Ehemann)