LSG Bayern - Urteil vom 26.07.2017
L 12 KA 57/16 ZVW
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 572/11

Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Anforderung monoklonaler Antikörper als Rezeptur von der Apotheke in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Bayern, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen L 12 KA 57/16 ZVW

DRsp Nr. 2018/1859

Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Anforderung monoklonaler Antikörper als Rezeptur von der Apotheke in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Im streitgegenständlichen Zeitraum (Quartal 2/2008 bis 1/2009) war das Gebrauchsfertigmachen monoklonaler Antikörper kein als notwendige Vorbereitungshandlung selbstverständlicher Teil der ärztlichen Behandlung im Sinne von § 73 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. 2. Damit fehlte zugleich eine besondere Konstellation, in der unmittelbar auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V gestützt ein Arzneimittelregress im Einzelfall gestützt werden kann.

1. Zwar verpflichtet das Wirtschaftlichkeitsgebot den Vertragsarzt, umfassend - also in jedem Teilbereich - wirtschaftlich zu handeln, wie aus dem umfassenden Geltungsanspruch des Wirtschaftlichkeitsgebots folgt, so dass ein Arzt das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Verordnung von Arzneimitteln nicht allein in Bezug auf die Auswahl des Arzneimittels zu beachten hat, sondern auch dann, wenn er vor der Entscheidung steht, ob er ein Arzneimittel selbst zur Anwendung an seinem Patienten gebrauchsfertig macht oder hiermit eine Apotheke beauftragt.