Die Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 9. November 2021 wird zurückgewiesen.
A. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 9. November 2021, mit dem das SG den vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 1. Oktober 2019 bis 30. November 2020 aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geht, bis zum Abschluss der beim SG Dortmund anhängigen Verfahren S
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