FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.07.2003
2 V 2813/02
Normen:
Richtlinie 76/308/EWG Art. 7 Abs. 2 Buchst. a ; Richtlinie 76/308/EWG Art. 7 Abs. 2 Buchst. b ; Richtlinie 76/308/EWG Art. 12 Abs. 3 ; EG-Beitreibungsgesetz § 4 Abs. 1 Nr. 2 ; Richtlinie 77/7994/EWG Art. 11 Abs. 1 ; AO (1977) § 69 ; AO (1977) § 227 ;

Rechtmäßigkeit eines Beitreibungsersuchens in Spanien zur Vollstreckung eines Haftungsbescheids wegen Steuerschulden einer ehemaligen GmbH; Erlass einer einstweiligen Anordnung (Aussetzung der Vollstreckung)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.07.2003 - Aktenzeichen 2 V 2813/02

DRsp Nr. 2003/15334

Rechtmäßigkeit eines Beitreibungsersuchens in Spanien zur Vollstreckung eines Haftungsbescheids wegen Steuerschulden einer ehemaligen GmbH; Erlass einer einstweiligen Anordnung (Aussetzung der Vollstreckung)

1. Ein Beitreibungsersuchen zur Vollstreckung eines Haftungsbescheids in Spanien, mit dem der Geschäftsführer für Steuerschulden einer ehemaligen GmbH in Anspruch genommen worden ist, setzt voraus, dass der Haftungsbescheid nicht angefochten ist und grundsätzlich ein Vollstreckungsverfahren gegen den Geschäftsführer wegen des Haftungsbescheides in Deutschland durchgeführt worden ist. 2. Ist kein Vollstreckungsverfahren gegen den Geschäftsführer wegen des Haftungsbescheides in Deutschland durchgeführt worden, führt dies dann nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitreibungsersuchens, wenn ein Vollstreckungsverfahren in Deuschland von vornherein erfolglos geblieben wäre, weil im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Haftungsbescheides sich der Geschäftsführer schon nicht mehr in Deuschland aufhielt und kein Vermögen mehr in Deutschland vorhanden war. 3. Die Vollstreckung einer Forderung, die erlassen werden müsste, stellt einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar.

Normenkette:

Richtlinie 76/308/EWG Art. 7 Abs. 2 Buchst. a ; Richtlinie 76/308/EWG Art. 7 Abs. 2 Buchst. b ; Richtlinie 76/308/EWG Art. 12 Abs. 3 ; § Abs. Nr. ;