Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids vom 27.06.1995.
Der Ehemann der Klägerin war als Kommanditist an der Fa. ... beteiligt. Die KG stellte ihren Betrieb im Jahr 1982 ein, ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Aus der 1983 erfolgten Veräußerung des Betriebsgrundstücks wurde dem Ehemann ein anteiliger Veräußerungsgewinn von 312.000 DM zugerechnet. Die bestandskräftig festgesetzte Einkommensteuer 1983 betrug 78.630 DM und war am 14.04.1986 fällig.
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