FG Nürnberg - Urteil vom 19.08.2003
I 59/01
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; AnfG § 20 Abs. 2 Satz 2 ; AnfG § 3 Abs. 1 ; AnfG § 9 ;

Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides

FG Nürnberg, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen I 59/01

DRsp Nr. 2003/14932

Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides

1. Vor dem 1.1.1999 erlassene Duldungsbescheide werden durch das AnfG 1999 nicht berührt. 2. Nach § 3 Abs. 1 AnfG sind Rechtsgeschäfte mit dem Ehegatten des Schuldners anfechtbar, durch deren Abschluss die Gläubiger benachteiligt werden und bei denen der Vertragspartner nicht beweisen kann, dass ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldner, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; AnfG § 20 Abs. 2 Satz 2 ; AnfG § 3 Abs. 1 ; AnfG § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids vom 27.06.1995.

Der Ehemann der Klägerin war als Kommanditist an der Fa. ... beteiligt. Die KG stellte ihren Betrieb im Jahr 1982 ein, ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Aus der 1983 erfolgten Veräußerung des Betriebsgrundstücks wurde dem Ehemann ein anteiliger Veräußerungsgewinn von 312.000 DM zugerechnet. Die bestandskräftig festgesetzte Einkommensteuer 1983 betrug 78.630 DM und war am 14.04.1986 fällig.