Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids.
A X (Vollstreckungsschuldner) schuldete im April 2006 Umsatzsteuer und Zinsen für die Jahre 1998 bis 2002 in Höhe von 56.470,04 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen.
Mit notarieller Urkunde vom 19.08.2002 des Notars N hat der Vollstreckungsschuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung F (Flur-Nr. L), P, der Klägerin übertragen. Der Verkehrswert des hälftigen Miteigentumsanteils wurde in der Urkunde mit 90.000 EUR, der Valutastand der übernommenen Darlehen mit 69.130 EUR angegeben.
In § 3 der Urkunde ist Folgendes vereinbart:
- § 3
Wesen der Grundbesitzübertragung; Vorbehalte; Hinweise
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