FG Nürnberg - Urteil vom 08.06.2010
2 K 1250/07
Normen:
AnfG § 4; AO § 191 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids

FG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 2 K 1250/07

DRsp Nr. 2010/15517

Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids

Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dies ist der Fall, wenn die Duldungspflicht auf einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz beruht, die einen gesetzlichen Rückgewähranspruch oder - subsidiär - Wertersatzanspruch begründet, in den der Anfechtende vollstrecken darf. Der Erlass eines Duldungsbescheides ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts, die vom Gericht nur eingeschränkt zu überprüfen ist.

Normenkette:

AnfG § 4; AO § 191 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids.

A X (Vollstreckungsschuldner) schuldete im April 2006 Umsatzsteuer und Zinsen für die Jahre 1998 bis 2002 in Höhe von 56.470,04 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen.

Mit notarieller Urkunde vom 19.08.2002 des Notars N hat der Vollstreckungsschuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung F (Flur-Nr. L), P, der Klägerin übertragen. Der Verkehrswert des hälftigen Miteigentumsanteils wurde in der Urkunde mit 90.000 EUR, der Valutastand der übernommenen Darlehen mit 69.130 EUR angegeben.

In § 3 der Urkunde ist Folgendes vereinbart:

- § 3

Wesen der Grundbesitzübertragung; Vorbehalte; Hinweise