Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin handelt mit Ölen, Fetten und Margarinen. Das beklagte Hauptzollamt erteilte ihr mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 die Bewilligung eines passiven Veredelungsverkehrs für die Herstellung von Erdnussöl der Unterposition 1516 20 96 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als Veredelungserzeugnis bei der in der Schweiz ansässigen A. Als Ware der vorübergehenden Ausfuhr wurde rohes Erdnussöl der Unterposition 1508 10 90 KN bezeichnet. Die Veredelungsvorgänge bei der A umfassten die Raffination, Hydrierung, Nachraffination, Dämpfung und das Abfüllen des Erdnussöls. Nach der Bewilligung waren als Zollstellen für die Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren das Hauptzollamt B - Zollamt C - sowie das beklagte Hauptzollamt - Zollamt D - zugelassen worden. Das Verfahren konnte bei jeder deutschen Zollstelle erledigt werden. Überwachungszollstelle war das beklagte Hauptzollamt.
1. 2.
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