FG München - Urteil vom 25.01.2024
14 K 2827/18
Normen:
UZK Art. 220;

Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheides wegen Verletzung der Pflichten in Bezug auf die Lagerung eines Fahrzeugs

FG München, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 14 K 2827/18

DRsp Nr. 2024/3620

Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheides wegen Verletzung der Pflichten in Bezug auf die Lagerung eines Fahrzeugs

Nach Art. 220 UZK können in ein Zolllager übergeführte Waren den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung, der Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs zugutekommen. Der Einleitungssatz im Anhang 71-03 zum UZK-DA schreibt vor, dass zulässige Behandlungen grundsätzlich nur dann vorliegen, sofern die Ware nach der Behandlung in den gleichen achtstelligen KN-Code eingereiht werden kann. Der Erlöschensgrund des Art. 124 Abs. 1k UZK lässt ein Entfallen der entstandenen Zollschuld nur durch den Nachweis zu, dass die Ware zu keinem Zeitpunkt am Wirtschaftsgeschehen in der Union.

Tenor

1. Der Einfuhrabgabenbescheid (...) vom (...). April 2018 und die Einspruchsentscheidung vom (...). September 2018 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UZK Art. 220;

Gründe

I.