Der Einfuhrabgabenbescheid vom 28. April 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheids wegen Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung.
Die Klägerin wurde von einem Unternehmen in der Schweiz mit der Verschiffung von drei Fahrzeugen aus den USA nach Deutschland beauftragt. Am 18. und 22. März 2010 meldete sie die Fahrzeuge, Fabrikat Porsche, an und nahm sie in ihr Verwahrungslager auf, welches sich auf dem Gelände der Firma E befindet.
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