Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 13.03.2019 – 1 K 37/18 (2) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Holzgroßhandel und importiert Holzplatten aus A und B (Drittländer), die sie als Sperrholz bestellt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin handelt es sich um günstig produzierte Ware, die überwiegend als Bau-Sperrholz für einen einmaligen Gebrauch bestimmt ist, und die unter einfachsten Bedingungen von überwiegend unqualifiziertem Personal hergestellt wird.
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