FG München - Beschluss vom 10.10.2006
5 V 2674/06
Normen:
AO (1977) § 160 Abs. 1 S. 1 § 162 Abs. 1, 2 § 5 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 ;

Rechtmäßigkeit eines Empfängerbenennungsverlangens bei einem Automatenaufsteller; Überprüfung durch Geldverkehrsrechnung auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zulässig

FG München, Beschluss vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 5 V 2674/06

DRsp Nr. 2006/29626

Rechtmäßigkeit eines Empfängerbenennungsverlangens bei einem Automatenaufsteller; Überprüfung durch Geldverkehrsrechnung auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zulässig

1. Hat ein gewerblicher Automatenaufsteller im Hinblick auf an Wirte für die Gestattung der Automatenaufstellung bar gezahlte Beträge "Wirteanteile") in seiner Buchhaltung keine bzw. nur unvollständige Angaben über die Empfänger festgehalten und auf ein Empfängerbenennungsverlangen des FA hin später nur den Namen des jeweiligen Lokals, nicht aber die erbetenen persönlichen Daten (Namen, Adresse) des jeweiligen Zahlungsempfängers mitgeteilt, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass zum einen das Empfängerbenennungsverlangen des FA rechtmäßig war und zum anderen mangels ausreichender Empfängerbenennung der Betriebsausgabenabzug für die betroffenen Wirteanteile vom FA gekürzt werden durfte. 2. Auch im Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann der Betriebsprüfer den Gewinn anhand einer Geldverkehrsrechnung überprüfen und ggf. bei ungeklärten Differenzbeträgen Hinzuschätzungen vornehmen (Anschluss an BFH, Beschluss v. 29.11.2005, X B 111/05; Ausführungen zum Inhalt und zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geldverkehrsrechnung).

Normenkette:

AO (1977) § 160 Abs. 1 S. 1 § 162 Abs. 1, 2 § 5 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ; § Abs. S. 2 § Abs. ;