Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides für das Zuckerwirtschaftsjahr 1999/00.
Der Prüfungsdienst des Hauptzollamts A-Stadt führte bei der Klägerin eine Marktordnungsprüfung für die Zuckerwirtschaftsjahre 1997/98 bis 2000/01 durch. Der Prüfungsbericht vom 9.5.2006 kommt zu dem Ergebnis, dass für die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1999/00 eine zusätzliche Erzeugungsmenge von x Dezitonnen Weißzuckerwert (dt WW) festzustellen sei. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Erzeugungsmenge stellte der Beklagte mit geändertem Feststellungsbescheid vom 28.12.2006 den im Wirtschaftsjahr 1999/00 erzeugten C-Zucker auf x dt WW (davon x dt WW übertragen auf das Wirtschaftsjahr 2000/01) fest.
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