FG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.2022
4 K 1601/20 MOG
Normen:
VO (EWG) 82/1443 Art. 3 Abs. 3;

Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides für das Zuckerwirtschaftsjahr 1999/00

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 4 K 1601/20 MOG

DRsp Nr. 2022/4451

Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides für das Zuckerwirtschaftsjahr 1999/00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VO (EWG) 82/1443 Art. 3 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides für das Zuckerwirtschaftsjahr 1999/00.

Der Prüfungsdienst des Hauptzollamts A-Stadt führte bei der Klägerin eine Marktordnungsprüfung für die Zuckerwirtschaftsjahre 1997/98 bis 2000/01 durch. Der Prüfungsbericht vom 9.5.2006 kommt zu dem Ergebnis, dass für die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1999/00 eine zusätzliche Erzeugungsmenge von x Dezitonnen Weißzuckerwert (dt WW) festzustellen sei. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Erzeugungsmenge stellte der Beklagte mit geändertem Feststellungsbescheid vom 28.12.2006 den im Wirtschaftsjahr 1999/00 erzeugten C-Zucker auf x dt WW (davon x dt WW übertragen auf das Wirtschaftsjahr 2000/01) fest.