BFH - Beschluss vom 29.10.2009
III B 233/08
Normen:
InvZulG 2005 § 2 Abs. 1; InvZulG 2005 § 2 Abs. 7 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 683
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 13213/08

Rechtmäßigkeit eines geänderten Investitionszulagebescheides im Anschluss an eine Investitionszulagen-Sonderprüfung wegen Überschreitens der KMU-Schwelle; Vorliegen eines verbundenen Unternehmens durch alleinige Beteiligung zweier Kommanditisten an zwei Kommanditgesellschaften

BFH, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen III B 233/08

DRsp Nr. 2010/2181

Rechtmäßigkeit eines geänderten Investitionszulagebescheides im Anschluss an eine Investitionszulagen-Sonderprüfung wegen Überschreitens der KMU-Schwelle; Vorliegen eines verbundenen Unternehmens durch alleinige Beteiligung zweier Kommanditisten an zwei Kommanditgesellschaften

Normenkette:

InvZulG 2005 § 2 Abs. 1; InvZulG 2005 § 2 Abs. 7 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung, die Bearbeitung und der Vertrieb von Aluminiumdruckgusserzeugnissen, und zwar überwiegend für Zulieferer der Automobilindustrie. Kommanditisten waren im Kalenderjahr 2005 H mit einer Beteiligung in Höhe von 90 % sowie sein Sohn J mit 10 %. Einziger Komplementär war die nicht am Vermögen beteiligte A-GmbH mit H als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer. Seit dem 1. April 2005 sind statt H die Herren J und N alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der A-GmbH.