I.
Durch einen im März 1992 notariell beurkundeten Vertrag übertrug der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) an diese das Grundstück B. Das Grundstück war zum Teil Betriebsvermögen des Ehemanns. Nach dem Inhalt des Vertrags übernahm die Klägerin den in Abteilung II des Grundbuchs zugunsten der am 1. August 1913 geborenen Frau A eingetragenen Nießbrauch und eine Reallast wegen zu erbringender Versorgungsleistungen. Weiter war das Grundstück mit einer Zwangshypothek über 13 442,97 DM und Grundschulden von insgesamt 620 000 DM belastet, die bei Vertragsabschluss in Höhe von ca. 500 000 DM valutieren. Die Klägerin verpflichtete sich in dem Vertrag dazu, diese Verbindlichkeiten zu übernehmen.
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