Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.
Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Januar 1992 zusammen mit ihrer Schwester das Erbbaurecht an dem Grundstück A-Straße 24 in T. Das Grundstück wurde in der Folgezeit mit einem 9-Familienhaus bebaut und an den einzelnen Wohnungen Teileigentum gebildet. Nach Fertigstellung wurden die Wohnungen teils kurzzeitig vermietet und teils direkt veräußert. Sechs Wohnungen wurden in 1992, zwei Wohnungen in 1993 und 1 Wohnung in 1994 veräußert.
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