Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides wegen Umsatzsteuern gegen den Kläger als Geschäftsführer der O. GmbH & Co. KG.
Der Kläger war ausweislich des HR-Auszuges vom 27.7.2006 (HRB 2687 des AG D.) vom 15.8.2001 bis 6.5.2004 alleiniger Geschäftsführer der W. GmbH, die wiederum Komplementärin der O. GmbH & Co, KG (im weiteren kurz O.) mit Sitz in D. war. Die O. firmierte bis zum 31.3.2003 als F. GmbH & Co. KG. Aufgrund eines Ausgliederungsvertrages vom 31.12.2001 wurde auf sie der Betrieb der X. GmbH & Co übertragen. Die Eintragung der Ausgliederung erfolgte in den Handelsregistern der beteiligten Gesellschaften am 4.3.2002.
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